Meldung

Selbstbestimmungsgesetz wird am Freitag abgestimmt

Die Ampelfraktionen haben ihre Beratungen zum Gesetzentwurf über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz) abgeschlossen. Das Selbstbestimmungsgesetz soll am Freitag, den 12. April im Bundestag verabschiedet werden.

Dazu erklärt Sven Lehmann, Beauftragter der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt (Queer-Beauftragter):

„Ich bin sehr froh, dass sich die Fraktionen endlich geeinigt haben. Damit kann das Selbstbestimmungsgesetz noch in dieser Woche im Bundestag verabschiedet werden. Das wird nicht nur ein wichtiger Tag für die Grund- und Menschenrechte von trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen, sondern auch für eine offene und demokratische Gesellschaft, in der Menschen vom Staat so anerkannt werden, wie sie sind.

Jeder Mensch hat das Recht auf Anerkennung seiner Persönlichkeit. Dieses Recht wurde trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen jahrzehntelang verweigert.

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz wird ihre staatliche Bevormundung und Fremdbestimmung endlich beendet. Die Korrektur des Geschlechtseintrags und Vornamens ist zukünftig mit einer Selbstversicherung beim Standesamt möglich. Psychiatrische Zwangsbegutachtung und langwierige, teure Gerichtsverfahren gehören bald der Vergangenheit an. Das Gesetz nimmt niemandem etwas weg, aber macht das Leben für eine kleine Minderheit würdevoller und leichter.

Nach über 40 Jahren Leid können wir bald endlich sagen: Bye Bye Transsexuellengesetz, Willkommen Selbstbestimmung!“

Hintergrund

Die Fraktionen haben sich darauf geeinigt, dass eine Korrektur des Geschlechtseintrags ab dem 01. August 2024 beim Standesamt beantragt werden kann. Termine bei den Ämtern und ein Gültigwerden sind dann ab dem 01. November 2024 möglich.

Im Gegensatz zum Entwurf der Bundesregierung dürfen auch Angehörige von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen diese nicht absichtsvoll durch eine Offenbarung des alten Geschlechtseintrags und Vornamens schädigen, andernfalls droht ein Bußgeld.

Ohne die richtigen persönlichen Dokumente ist der Alltag für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen ein Spießrutenlauf, sei es, wenn sie ein Paket abholen wollen, mit ihrer EC-Karte bezahlen, Verträge unterzeichnen, eine Wohnung mieten, in den Urlaub fliegen oder sich bewerben. Überall werden sie gegen ihren Willen geoutet. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrmals geurteilt, dass das bisherige Transsexuellen-Gesetz (TSG) verfassungswidrig ist. Erst 2011 wurden Zwangssterilisationen und Scheidungszwang als Voraussetzungen für eine Änderung des Geschlechtseintrags abgeschafft.

Das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 soll mit dem Selbstbestimmungsgesetz aufgehoben werden. Künftig gibt es eine einheitliche Regelung, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können. Die Korrektur des Geschlechtseintrags im Personenstandrecht muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden und ist dann sofort gültig. Nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung grundsätzlich eine Sperrfrist von einem Jahr.

14-17-Jährige benötigen die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten und müssen erklären, dass sie entsprechend beraten sind. Diese Zustimmung kann durch ein Familiengericht ersetzt werden, wenn die Änderung dem Kindeswohl entspricht. Bei unter 14-Jährigen müssen die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgeben und versichern, entsprechend beraten zu sein.

Das Selbstbestimmungsgesetz regelt nur die Frage der Ausweisdokumente. Mögliche körperliche Maßnahmen wie Hormone oder Operationen werden alleine durch die Betroffenen zusammen mit Ärzt*innen auf der Grundlage fachmedizinischer Leitlinien entschieden.

Text: PM Queerbeauftragter